1. 14

§ 14 ThürLadÖffG – Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des § 13 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen einer Bestimmung der §§ 4 bis 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder § 9 Abs. 1 bis 3 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblicher Art anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen oder außerhalb des genannten Umfangs anbietet,

2.

einer aufgrund des § 8 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

3.

den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 13 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht oder

6.

entgegen § 13 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet.

(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

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ThürLadÖffG – Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) Vom 24. November 2006 – TH

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