1. 11

§ 11 ThürLadÖffG – Ausnahmen im öffentlichen Interesse

(1)1Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig sind. 2Diese Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(2)Für den Fall, dass eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 erforderlich wird, die die Zuständigkeit von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt berührt, ist für die Bewilligung das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

(3)Widerspruchsbehörde bei Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

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ThürLadÖffG – Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) Vom 24. November 2006 – TH

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