Für den Fall, dass eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 erforderlich wird, die die Zuständigkeit von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt berührt, ist für die Bewilligung das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
Widerspruchsbehörde bei Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.