11

§ 11 ThürLadÖffG

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

(1)
1

Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig sind.

2

Diese Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(2)

Für den Fall, dass eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 erforderlich wird, die die Zuständigkeit von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt berührt, ist für die Bewilligung das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

(3)

Widerspruchsbehörde bei Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

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ThürLadÖffG

Thüringer Ladenöffnungsgesetz

TH Thüringen
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