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§ 9 ThürLPlG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

1Zuständige Raumordnungsbehörde für die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 12 ROG ist für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Landesplanungsbehörde und für den Regionalplan die obere Landesplanungsbehörde. 2Aufgrund einer Untersagung hat die öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen.

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ThürLPlG – Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) Vom 11. Dezember 2012 – TH

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