(1)1Raumordnungspläne sind aufzustellen, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist. 2Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in den Raumordnungsplänen festgelegt.
(2)1In einem Raumordnungsplan kann festgelegt werden, dass bestimmte der in ihm geregelten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen nur
für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen oder
bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen oder nicht vorgesehen
2sind. Die nachfolgende Funktion oder Nutzung soll bestimmt werden.
(3)1Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 2Liegen Landschaftsplanungen und andere umweltbezogene Fachplanungen vor, sollen deren Inhalte bei der Umweltprüfung nach § 8 ROG herangezogen werden.