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§ 16 ThürLPlG – Planungsbeiräte

(1)1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. 2Er wirkt bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms nach § 4 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.

(2)1Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. 2Er wirkt bei der Aufstellung des Regionalplans nach § 5 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.

(3)Den Planungsbeiräten gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen, der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Fremdenverkehrs, der Arbeitgeber sowie Vertreter der Gewerkschaften, der Kirchen, der Hochschulen, der in Thüringen anerkannten Naturschutzverbände und für den Landesplanungsbeirat zusätzlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an.

(4)1Einzelheiten der Zusammensetzung, der Berufung und des Geschäftsgangs des Landesplanungsbeirats regelt das für die Landesplanung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 2Entsprechende Regelungen für den Regionalen Planungsbeirat bestimmt die Satzung nach § 15 Abs. 5.

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ThürLPlG – Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) Vom 11. Dezember 2012 – TH

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