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§ 14 ThürLPlG – Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaften

(1)1Die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 13 Abs. 2 festgelegten Planungsregionen. 2Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Träger der Regionalplanung. 3Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. 4Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer regionalen Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.

(2)Die Regionalen Planungsgemeinschaften können Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.

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ThürLPlG – Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) Vom 11. Dezember 2012 – TH

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