1Die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder werden in jedem fünften Jahr in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli an einem Sonntag, erstmals im Jahr 1994, abgehalten. 2Die Landesregierung setzt den Tag für die Wahlen spätestens drei Monate vorher fest. 3Soweit nach diesem Gesetz die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin zu bestimmen hat, setzt sie ihn auf einen Sonntag fest.