(1)1Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein von der Gemeindeverwaltung. 2§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)1Wer einen Wahlschein erhält, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen. 2Der Briefwähler hat der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
seinen Wahlschein und
seine Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Stimmzettellumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeinde eingeht. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)1Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt zu versichern, daß er die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 2Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen; diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides Statt zu versichern, daß sie den Stimmzettel nach dem Willen des schreib- oder leseunkundigen oder gebrechlichen Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war. 3Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.