(1)1Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet. 2Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. 3Größere Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. 4Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung. 5Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.
(2)1Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. 2Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. 3Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen. 4Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. 5Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. 6Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Mitglied des Wahlvorstands sein. 7Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gilt dies nur für das jeweilige Wahlgebiet der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahl. 8In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, übernimmt der Wahlausschuss die Geschäfte des Wahlvorstands.
(3)1In Gemeinden, die mehr als einen Stimmbezirk bilden, können zusätzliche Wahlvorstände für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden. 2Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(4)1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, bis zum Ablauf der Wahlperiode verarbeitet werden. 3Soweit der Wahlberechtigte seine Einwilligung erteilt, dürfen die personenbezogenen Daten auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zum Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion.
(5)1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern der Wahlvorstände Personen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen, zu benennen, wenn der Bedienstete in die Datenübermittlung eingewilligt hat. 2Für die Mitwirkung im Wahlvorstand ist der Bedienstete freizustellen.