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§ 38 ThürKWG

Ordnungswidrigkeiten

(1)
1

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 1 Wähler beeinflußt, behindert oder erheblich belästigt oder wer entgegen § 10 Abs. 2 vor Ende der Wahlhandlung Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe veröffentlicht.

2

Ordnungswidrig handelt auch, wer Mitglieder des Wahlvorstandes an der Ausübung ihrer Rechte nach § 35 behindert.

(2)
1

Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

2

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

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ThürKWG

Thüringer Kommunalwahlgesetz

TH Thüringen
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