(1)1Die Ergebnisse der Gemeindewahlen und der Landkreiswahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. 2Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren.
(2)1Der Inhalt der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort, statt eines Geburtsdatums nur das Geburtsjahr anzugeben. 3Der Wahlleiter leitet den Inhalt der Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 an das Landesamt für Statistik weiter. 4Dieses informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.