1. 33

§ 33 ThürKWG – Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl, Wiederholungswahl

(1)1Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (§§ 31 und 32) ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. 2Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(2)Falls Wahlen aufgrund der §§ 31 und 32 für ungültig erklärt werden, bleiben die vorher gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen der Gewählten in Kraft.

(3)1Wird gleichzeitig die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters oder die Wahl des Kreistags und des Landrats für ungültig erklärt, so führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters oder Landrats die Geschäfte. 2Der Beauftragte hat sich auf laufende und unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

(4)1Wenn im Wege der Wahlanfechtung oder der Wahlprüfung unanfechtbar oder rechtskräftig die Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen worden ist, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden soll. 2Kann die Nachwahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.

(5)1Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.

(6)1Bei der Nachwahl ist wahlberechtigt, wer das Wahlrecht am Tage der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen. 2Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. 3Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat.

(7)1Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. 2Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss am 33. 3Tag vor der Nachwahl bis 24 Uhr. 4Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.

(8)1Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. 2Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.

(9)Für die Wiederholungswahl gelten Absatz 6 Satz 1 sowie die Absätze 7 und 8 entsprechend.

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ThürKWG – Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) Vom 16. August 1993 – TH

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