1. 32

§ 32 ThürKWG – Wahlprüfung

(1)Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken.

(2)1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. 2Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung (§ 9 Abs. 6) berichtigen. 3Diese Ausschlußfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, daß eine Person gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. 4§ 31 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

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ThürKWG – Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) Vom 16. August 1993 – TH

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