32

§ 32 ThürKWG

Wahlprüfung

(1)

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken.

(2)
1

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind.

2

Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung (§ 9 Abs. 6) berichtigen.

3

Diese Ausschlußfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, daß eine Person gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

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ThürKWG

Thüringer Kommunalwahlgesetz

TH Thüringen
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