(1)Der Landrat wird in allen Landkreisen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)1Für die Wahl des Landrats gelten § 27 und die Bestimmungen des Ersten Teils zur Wahl des Bürgermeisters entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung etwas anderes ergibt. 2Für die Amtszeit des Landrats finden die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.