(1)1Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. 2Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Landesverwaltungsamts.
(2)Dritte dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwenden.
(3)1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. 3Bei kreisangehörigen Gemeinden kann der Name des Landkreises in die Beschriftung aufgenommen werden.