1. 36

§ 36 ThürKGG – Anzuwendende Vorschriften

(1)1Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorschreibt, gilt für die Verbandswirtschaft der Vierte Abschnitt des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung entsprechend. 2Ist Hauptaufgabe des Zweckverbands der Betrieb eines Unternehmens, das dem Eigenbetriebsrecht untersteht, so kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass die Wirtschaft des Zweckverbands selbst zusammen mit der des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu führen ist. 3Entsprechendes gilt für die Wirtschaftsführung von Zweckverbänden, deren Hauptaufgabe der Betrieb eines Krankenhauses ist, wenn dieses nach den Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie des Landesrechts über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser zu führen ist. 4Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass die Aufgabe eines Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben einer Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden.

(2)Kassen- und Rechnungsgeschäfte können auf ein Verbandsmitglied, das Gebietskörperschaft ist, übertragen werden.

(3)Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds als Sachverständiger zur Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses umfassend heranzuziehen ist, bevor die Verbandsversammlung sie in öffentlicher Sitzung feststellt.

(4)Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung findet nach den Vorschriften für die Gemeinden oder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 nach den Vorschriften für die Landkreise statt.

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ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

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