1. 34

§ 34 ThürKGG – Form der Vertretung nach außen

(1)1Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. 2Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. 3Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von den Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungserklärungen bei Geschäften des täglichen Lebens, die finanziell von geringer Bedeutung sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

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