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§ 32 ThürKGG – Wahl des Verbandsvorsitzenden

(1)1Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt. 2Die Verbandsversammlung kann weitere Stellvertreter wählen.

(2)1Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. 2Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

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