3

§ 3 ThürKGG

Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1)

Gemeinden und Landkreise können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2)
1

Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.

2

Zweckverbände, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen, können nicht gebildet werden.

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ThürKGG

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

TH Thüringen
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