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§ 26 ThürKGG – Organe

1Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. 2Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.

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ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

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