26

§ 26 ThürKGG

Organe

1

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

2

Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKGG

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

TH Thüringen
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