(1)1Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt amtlich bekannt. 2Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, so werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landkreises, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht; in jedem Fall genügt die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger. 3§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.