1. 12

§ 12 ThürKGG – Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

(1)1Die Aufsichtsbehörde hat eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. 2Unterhält sie kein Amtsblatt, erfolgt die Bekanntmachung nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen. 3Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. 4Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen.

(2)Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann in der Zweckvereinbarung ein anderer Zeitpunkt für ihr Wirksamwerden bestimmt werden.

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ThürKGG – Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 – TH

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