1. 19

§ 19 ThürKAG – Geldbußen

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürKAG – Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.