14

§ 14 ThürKAG

Grundstücksanschlüsse

(1)

Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen nach § 130 des Baugesetzbuchs erstattet wird.

(2)
1

Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

2

Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Die Art der Ermittlung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes sind in der Satzung festzulegen.

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ThürKAG

Thüringer Kommunalabgabengesetz

TH Thüringen
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