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§ 5 ThürJAG – Widerspruchsverfahren und Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1)1Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, findet ein Widerspruchsverfahren statt. 2Über den Widerspruch entscheidet das Justizprüfungsamt. 3Bei Zurückweisung eines Widerspruchs, der die Bewertung einer Prüfungsleistung der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten Staatsprüfung erfolglos beanstandet hat, wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro für das Widerspruchsverfahren erhoben. 4Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs oder bei Erledigung auf andere Weise ermäßigt sich der Betrag auf 20 Euro.

(2)1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal im gesamten Umfang wiederholen. 2Die Kosten für das Notenverbesserungsverfahren der zweiten Staatsprüfung belaufen sich auf 200 Euro, die in einem Fall unzumutbarer Härte auf Antrag gegenüber dem Justizprüfungsamt reduziert werden können.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürJAG – Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-) Vom 7. Dezember 2022 – TH

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