(1)1Zur Ergänzung, in begründeten Ausnahmefällen auch zur Sicherung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.
(2)1Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Präsidenten bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. 2Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. 3Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten. 4Das Nähere regeln die Hochschulen im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Satzung. 5Das Präsidium berichtet dem Senat oder einem vom Senat eingesetzten Gremium einmal im Jahr über die vergebenen Lehraufträge.
(3)1Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung „Professor“ verleihen. 2Durch die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. 3§ 88 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.