1. 60

§ 60 ThürHG – Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse

1Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss gleich, wenn der Abschluss einem in Deutschland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen Hochschulabschluss gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit wird durch ein von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gefertigtes Gutachten nachgewiesen. 3§ 59 bleibt unberührt.

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ThürHG – Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 10. Mai 2018 – TH

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