1. 8

§ 8 ThürGastG – Verbote

(1)Es ist verboten,

1.

Branntweine oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten,

2.

in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abzugeben,

3.

die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,

4.

die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

(2)1Es ist verboten, alkoholhaltige Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die dazu geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Alkohol in unbestimmten Mengen zu einem Preis abgegeben wird, der erheblich unter dem tatsächlich marktüblichen Preis liegt.

(3)1Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. 2Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anzubieten. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. 4Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

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ThürGastG – Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008 – TH

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