(1)Der Inhaber eines Gaststättenbetriebes, sein Stellvertreter oder mit der Leitung beauftragte Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2)1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers des Gaststättenbetriebes zu Zeiten des gewöhnlichen Betriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2Der Inhaber des Gaststättenbetriebes hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(3)Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.