1. 11

§ 11 ThürGastG – Übergangsbestimmungen

Eine Erlaubnis, welche nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 1 fort.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürGastG – Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008 – TH

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