1. 10

§ 10 ThürGastG – Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

seiner Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 sowie 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

2.

seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

entgegen § 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,

4.

gegen die Festlegungen des § 5 Abs. 1 bis 3 verstößt,

5.

einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

6.

über den in § 6 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

7.

einer Anordnung oder Untersuchung nach § 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

8.

einem Verbot nach § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

9.

dem Verbot des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,

10.

entgegen § 8 Abs. 3 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,

11.

seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 bis 5 nicht nachkommt,

12.

als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Gaststätte oder beim Aufenthalt in einer Gaststätte eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 und 12 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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ThürGastG – Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008 – TH

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