(1)Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem Personenkreis zugänglich ist.
(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, auch auf Vereine und Gesellschaften entsprechende Anwendung, die dem Geltungsbereich des Absatzes 1 unterfallen, aber kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.
(3)Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung.