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§ 27 ThürEG – Einigung

(1)Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2)1Einigen sich die Beteiligten außerhalb des Enteignungsverfahrens über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so wird auf Antrag eines Beteiligten das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung durchgeführt. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands beziehen. 3Die Enteignungsbehörde kann von der öffentlichen Bekanntmachung (§ 24 Abs. 7) absehen.

(3)1Einigen sich die Beteiligten im Enteignungsverfahren, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 entsprechen. 3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. 4Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht. 5Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. 6§ 29 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4)1Hat ein mit Nebenrechten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Beteiligter nach der Ladung sein Einverständnis mit der Enteignung gegenüber der Enteignungsbehörde schriftlich erklärt, so kann dieses Einverständnis in die Niederschrift über die Einigung aufgenommen werden, ohne daß es der Unterschrift oder der Anwesenheit dieses Beteiligten bedarf. 2Bezüglich des Einverständnisses dieses Beteiligten hat die Einigung die Wirkung eines anfechtbaren Enteignungsbeschlusses. 3Sie wird ihm ohne Begründung zugestellt.

(5)1Einigen sich die Beteiligten im Einigungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. 3Im übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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ThürEG – Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG) Vom 23. März 1994 – TH

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