(1)In Gemeinden, in denen Ortsteilräte, und in Landgemeinden, in denen Ortschaftsräte gewählt worden sind, kann ein Einwohnerantrag auch an den Ortsteilrat oder den Ortschaftsrat gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit des Ortsteils oder eine Angelegenheit der Ortschaft handelt (Einwohnerantrag in Ortsteilen und Ortschaften).
(2)Die §§ 7 und 8 gelten mit der Maßgabe, dass
antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Ortsteil oder der Ortschaft wohnt,
die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Ortsteil oder in der Ortschaft wohnenden Einwohner richtet.