(1)1Jede Unterschriftsleistung für einen Einwohnerantrag und für ein Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. 2Bei einem Einwohnerantrag müssen der Inhalt des Antrags, bei einem Bürgerbegehren der Wortlaut und die Begründung des begehrten Anliegens auf der Unterschriftsliste vollständig enthalten sein. 3Ein Bürgerbegehren muss so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 4Bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten sein. 5Bei einem Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 2) muss das Bürgerbegehren einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten.
(2)1Jede Unterschriftsliste hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens verarbeitet werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. 2Sofern eine unterschriftswillige Person den Einwohnerantrag oder das Bürgerbegehren aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf der Unterschriftsliste unterstützen möchte, ist ihr eine gesonderte Unterschriftsliste auszuhändigen, auf der nur sie ihre personenbezogenen Daten und ihre Unterschrift einträgt.
(3)Die Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren muss innerhalb der gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgen.
(4)1Die Unterschriftsleistung muss persönlich und handschriftlich erfolgen. 2Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. 3Nach der Unterschriftsleistung dürfen von Dritten keine handschriftlichen Eintragungen mehr vorgenommen werden.
(5)1Die Unterschriftslisten sind mit der erforderlichen Anzahl der Unterschriften durch die Vertrauensperson beim Bürgermeister einzureichen. 2Die Gemeinde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. 3Im Falle mehrfacher Unterzeichnung wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt. 4Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer nach Absatz 4 Satz 2 fehlenden Angabe die Identität des Unterschriftsleistenden eindeutig feststellbar ist. 5Der Bürgermeister stellt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen in der Gemeinde fest. 6Der Bürgermeister informiert die Vertrauensperson unverzüglich über das festgestellte Ergebnis.
(6)Die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftslisten für den Einwohnerantrag und das Bürgerbegehren obliegt den Antragstellern.