§ 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Möglichkeiten der Übermittlung elektronischer Dokumente und die Zulässigkeit, die angeforderte Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, findet im Rahmen der Verfahren von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid keine Anwendung.