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§ 30 ThürEBBG – Elektronische Kommunikation

§ 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Möglichkeiten der Übermittlung elektronischer Dokumente und die Zulässigkeit, die angeforderte Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, findet im Rahmen der Verfahren von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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