(1)1Die Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftslisten für einen Einwohnerantrag und ein Bürgerbegehren und deren Übermittlung an die Gemeinde oder den Landkreis tragen die Antragsteller. 2Im Übrigen tragen die Gemeinden und Landkreise die notwendigen Kosten für die Durchführung eines Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids.
(2)1Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Bürgerbegehrens in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. 2Für jeden Stimmberechtigten, der ein zu Stande gekommenes Bürgerbegehren durch seine Unterschrift rechtswirksam unterstützt hat, erhält der Antragsteller 0,10 Euro. 3Dabei werden nur so viele Unterschriften berücksichtigt, wie für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlich waren. 4Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Gemeinderats oder des Kreistags über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens durch die Vertrauensperson bei der betreffenden Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen.
(3)1Dem Antragsteller werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Bürgerentscheiden in Gemeinden oder deren Ortsteilen mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und in Landkreisen erstattet. 2Für jeden Stimmberechtigten, der bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid für das Anliegen des Antragstellers in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt hat, erhält der Antragsteller 0,05 Euro. 3Dabei werden nur so viele Ja-Stimmen berücksichtigt, wie für den Erfolg des Bürgerentscheids erforderlich waren. 4Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids gemäß § 24 Abs. 1 durch die Vertrauensperson bei der Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen.
(4)Die bei Bekanntmachungen nach § 26 Abs. 6 den Gemeinden entstehenden Kosten werden diesen vom jeweiligen für den Bürgerentscheid zuständigen Landkreis erstattet.
(5)Beauftragt ein Landkreis Mitgliedsgebietskörperschaften mit der Herstellung oder Verteilung von Informationsmaterial nach § 19 in Verbindung mit § 26 Abs. 7, so hat er diesen die entstandenen Kosten zu ersetzen.