(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bürgerentscheide in Landkreisen entsprechend, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2)Ein Antrag ist auf Landkreisebene angenommen, wenn er unabhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, wenn diese Mehrheit mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(3)Die Zahl der Stimmberechtigten im Landkreis entspricht der Gesamtzahl der Bürger des Landkreises, die nach § 2 das Stimmrecht in den Mitgliedsgemeinden haben.
(4)1Der Bürgerentscheid auf Landkreisebene wird vom Landrat und einem von ihm benannten Stellvertreter geleitet und durchgeführt. 2Der Abstimmungsausschuss besteht auf Landkreisebene aus dem Landrat und den entsprechend § 22 Abs. 2 entsandten Mitgliedern des Kreistages.
(5)Der erfolgreiche Bürgerentscheid im Landkreis hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages.
(6)Der Bürgerentscheid und das Ergebnis eines Bürgerentscheids in einem Landkreis sind ortsüblich, sowohl vom Landkreis als auch von den Mitgliedsgemeinden, bekannt zu machen.
(7)Der Landkreis kann Mitgliedsgemeinden mit der Verteilung von Informationsmaterial nach § 19 Abs. 4 beauftragen.