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§ 25 ThürEBBG – Bürgerentscheid in Ortsteilen und Ortschaften

(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde und in Ortschaften von Landgemeinden entsprechend, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2)Für die Erfüllung der Quoren ist beim Bürgerentscheid

1.

in einem Ortsteil die Anzahl der in dem jeweiligen Ortsteil wohnenden Bürger,

2.

in einer Ortschaft die Anzahl der in der jeweiligen Ortschaft wohnenden Bürger

zu Grunde zu legen.

(3)Stimmberechtigt bei Abstimmungen in dem Ortsteil sowie in der Ortschaft sind alle Bürger, die dort ihren Aufenthalt haben und nach § 2 für den Bürgerentscheid stimmberechtigt sind.

(4)1Der Abstimmungsausschuss für Ortsteile und Ortschaften wird aus Mitgliedern des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates gebildet. 2Bürgerentscheide in Ortsteilen und Ortschaften werden von den Abstimmungsorganen der Gemeinde nach den für die gemeindliche Ebene geltenden Vorschriften durchgeführt.

(5)Der erfolgreiche Bürgerentscheid in einem Ortsteil oder einer Ortschaft hat die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder Ortschaftsrates.

(6)1Das Ergebnis von Bürgerentscheiden in Ortsteilen und Ortschaften wird im örtlichen Mitteilungsblatt der Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung bekannt gemacht. 2Verfügt die Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung nicht über ein eigenes Mitteilungsblatt, wird das Ergebnis im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

(7)Bei Bürgerentscheiden in einem Ortsteil oder einer Ortschaft kann die Verteilung des Informationsmaterials nach § 19 Abs. 4 auf den vom Bürgerentscheid betroffenen Ortsteil oder die vom Bürgerentscheid betroffene Ortschaft beschränkt werden und wird durch die Verwaltung der Gemeinde erfüllt, es sei denn, die Ortsteilverwaltung oder Ortschaftsverwaltung macht die Ausführung in eigener Verantwortung geltend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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