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§ 24 ThürEBBG – Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1)Das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2)Ist eine Satzung im Wege des Bürgerentscheids beschlossen worden, so ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf diese Tatsache hinzuweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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