Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellen der Abstimmungsvorstand und der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in getrennter Auszählung fest:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen,
das Stimmenergebnis der Stichfrage.
(2)1Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde das endgültige Abstimmungsergebnis fest. 2Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter nach § 20 Abs. 3 als vorsitzendes Mitglied und jeweils ein Beisitzer der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen. 4Die Parteien und Wählergruppen entsenden ihren Beisitzer durch Benennung; für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3)1Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig. 2Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. 3Ort und Zeit sind zuvor rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. 4Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.