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§ 21 ThürEBBG – Anwendung des Kommunalwahlrechts und des Landeswahlrechts

Die Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) und der Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) sowie des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden wie folgt entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt:

1.

hinsichtlich der Stimmbezirke und der Abstimmungsvorstände § 5 ThürKWG,

2.

für die Ausübung des Stimmrechts § 3 ThürKWG,

3.

für das Bürgerverzeichnis §§ 7 bis 11 ThürKWO,

4.

für die Erteilung von Abstimmungsscheinen, eingeschlossen Briefabstimmungsunterlagen, §§ 13 bis 16 ThürKWO,

5.

hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen §§ 39 und § 40 ThürLWG,

6.

hinsichtlich der Stimmabgabe § 33 ThürKWO, soweit in § 20 dieses Gesetzes nichts Abweichendes geregelt ist,

7.

für die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes, die Eröffnung, den Verlauf und das Ende der Abstimmung §§ 30 bis 32 und § 35 ThürKWO, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

8.

für die Durchführung der Briefabstimmung § 36 ThürKWO,

9.

für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses §§ 38 bis 40, 42 bis 48 und 50 ThürKWO, soweit nichts anderes bestimmt ist und

10.

hinsichtlich des Umgangs mit und der Ausstattung für hilfebedürftige Abstimmende § 53 Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO).


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ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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