(1)Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit, für die der Landkreis zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Landkreisen).
(2)Die §§ 11 bis 15 gelten mit der Maßgabe, dass
antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer in dem Landkreis wohnt,
die Berechnung der erforderlichen Unterschriften sich nach der Zahl der in dem Landkreis wohnenden Bürger richtet.
(3)Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zu Stande gekommen, wenn mindestens sieben vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 10.000 der stimmberechtigten Bürger, innerhalb von vier Monaten unterschrieben haben.