(1)Die Gemeindeverwaltung macht den zulässigen Antrag des Bürgerbegehrens mit dem vollständigen Wortlaut rechtzeitig vor Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt und setzt den Beginn der Sammlungsfrist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson fest.
(2)1Die Sammlungsfrist beträgt vier Monate. 2Sie beginnt spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.