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§ 13 ThürEBBG – Bekanntmachung des Bürgerbegehrens und der Sammlungsfrist

(1)Die Gemeindeverwaltung macht den zulässigen Antrag des Bürgerbegehrens mit dem vollständigen Wortlaut rechtzeitig vor Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt und setzt den Beginn der Sammlungsfrist im Einvernehmen mit der Vertrauensperson fest.

(2)1Die Sammlungsfrist beträgt vier Monate. 2Sie beginnt spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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