(1)Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
(2)Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses des Gemeinderats, muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 ThürKO eingereicht werden.
(3)1Die Gemeindeverwaltung entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Zulässigkeit des Antrags. 2In Gemeinden ohne eigene Verwaltung entscheidet die Verwaltungsgemeinschaft über die Zulässigkeit des Antrags.
(4)Die Zulässigkeit des Antrags ist festzustellen, wenn
er die Voraussetzungen der §§ 1, 6, 11 und 12 Abs. 1 erfüllt und
der Gemeinderat nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerbegehrens mit einem zulässigen Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.
(5)1Die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann die Vertrauensperson Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. 3Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO findet nicht statt.