12

§ 12 ThürEBBG

Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens und Entscheidung

(1)

Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

(2)

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses des Gemeinderats, muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 ThürKO eingereicht werden.

(3)
1

Die Gemeindeverwaltung entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Zulässigkeit des Antrags.

2

In Gemeinden ohne eigene Verwaltung entscheidet die Verwaltungsgemeinschaft über die Zulässigkeit des Antrags.

(4)

Die Zulässigkeit des Antrags ist festzustellen, wenn

1.

er die Voraussetzungen der §§ 1, 6, 11 und 12 Abs. 1 erfüllt und

2.

der Gemeinderat nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerbegehrens mit einem zulässigen Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(5)
1

Die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zuzustellen.

2

Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann die Vertrauensperson Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

3

Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO findet nicht statt.

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ThürEBBG

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

TH Thüringen
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