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§ 1 ThürEBBG – Anwendungsbereich

(1)In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde haben die Bürger das Recht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie Einwohner das Recht, Einwohneranträge zu stellen.

(2)Unzulässig sind Einwohneranträge, die

1.

Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, zum Inhalt haben oder

2.

ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3)1Unzulässig sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die

1.

ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder

2.

Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

3.

den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,

4.

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,

5.

die Beschlussfassung über den Finanzplan,

6.

die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,

7.

die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

zum Inhalt haben. 2Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn Inhalt der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten ist, soweit dabei das Kostendeckungsprinzip beachtet wird.

(4)Zulässig sind Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, mit denen die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden zu einem Handeln oder Unterlassen in der Verbandsversammlung aufgefordert werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürEBBG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) Vom 7. Oktober 2016 – TH

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