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§ 9 ThürDSchG – Auskunfts- und Duldungspflichten

(1)Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)1Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmale zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. 2Wohnungen dürfen gegen den Willen des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. 3Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG – Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004 – TH

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