34 a

§ 34 a ThürDSchG

Übergangsbestimmung

(1)

Die unteren Denkmalschutzbehörden erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 4 in den Jahren 2008 und 2009 einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

(2)

Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kostenerstattung nach Absatz 1 innerhalb der nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu regelnden Auftragskostenpauschale.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG

Thüringer Denkmalschutzgesetz

TH Thüringen
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