34

§ 34 ThürDSchG

Ausführungsvorschriften

1

Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

2

Sie erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG

Thüringer Denkmalschutzgesetz

TH Thüringen
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