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§ 34 ThürDSchG – Ausführungsvorschriften

1Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Sie erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürDSchG – Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004 – TH

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