(1)Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)1Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. 2§ 7 Abs. 2 sowie die §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale des Landes keine Anwendung.